Allgemeine Geschäftsbedingungen
1INHALT
- Geltung der Geschäftsbedingungen
- Zustandekommen und Inhalt von Verträgen
- Leistungserbringung
- Mitwirkung des Auftraggebers
- Lieferverzug
- Abnahme - bei Werkverträgen
- Urheberrechte / Nutzungsrechte
- Preise und Zahlung
- Gewährleistung - bei Kauf- und Werkverträgen
- Schutzrechte Dritter
- Haftung
- Geheimhaltungspflicht / Einhaltung Hausordnung
- Sonstige Bestimmungen
2GELTUNG DER GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Die folgenden Bedingungen werden Vertragsbestandteil für alle Leistungen der BEST Solution GmbH (nachfolgend "BSG" genannt), soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Entgegenstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftrag-gebers wird hiermit ausdrücklich widersprochen.
Abweichungen von den nachstehenden Bedingungen sowie Änderungen und Ergänzun-gen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Bestätigung in Schrift- oder Textform von BSG. Auf dieses Formerfordernis kann nur schriftlich oder in Textform verzichtet werden.
3 ZUSTANDEKOMMEN UND INHALT VON VERTRÄGEN
Angebote der BSG sind freibleibend und unverbindlich, sofern im Angebot nicht aus-drücklich etwas anderes erklärt wird.
Ein Vertrag kommt erst mit Auftragsbestätigung der BSG zustande, welche für den Um-fang und die Bestimmung der Leistungspflicht maßgebend ist. Entsprechendes gilt bei Änderungen oder Ergänzungen eines Vertrages.
4LEISTUNGSERBRINGUNG
Die Details der Leistungen, die die BSG erbringt ergeben sich aus der vertraglichen Vereinbarung. Mangelt es an einer detaillierten Leistungsbeschreibung erbringt die BSG ihre Leistungen mit der gebotenen Sorgfalt und unter Einsatz aller Kenntnisse und Er-fahrungen von BSG sowie unter Berücksichtigung der anerkannten Regeln der Technik erbracht.
5MITWIRKUNG DES AUFTRAGGEBERS
Der Auftraggeber wirkt bei der Erbringung der Leistung in der für die Vertragsdurchfüh-rung erforderlichen Art und Weise mit. Dies umfasst die rechtzeitige und unentgeltliche Übergabe aller für die Vertragsdurchführung erforderlichen Informationen, den Zugang zu den erforderlichen Ressourcen (Telekommunikation, Hardware, Software) sowie die Benennung eines entscheidungsbefugten Ansprechpartners. Mitwirkungsleistungen des Auftraggebers sind Hauptflichten und stellen keine bloße Obliegenheit dar.
Der Auftraggeber verpflichtet sich vor der produktiven Nutzung, die durch BSG erstellte oder geänderte Software eingehend und mit der erforderlichen Sorgfalt auf Mangelfrei-heit und Verwendbarkeit zu testen.
Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass BSG eine tägliche Datensicherung empfiehlt. BDG führt eine Datensicherung nur durch wenn dies ausdrücklich vertraglich vereinbart worden ist.
6LIEFERVERZUG
Wenn dem Auftraggeber wegen eines von BSG zu vertretenden Verzugs in der Liefe-rung oder Leistung Schaden erwächst, so ist er unter Ausschluss weiterer Schadener-satzansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern. Diese beträgt für jede volle Kalenderwoche des Verzugs, die einer Karenzzeit von 14 Tagen folgt, 0,5%, im Ganzen aber höchstens 5% vom Werte desjenigen Teils der Gesamtlieferung oder Ge-samtleistung, der infolge des Verzugs nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß ge-nutzt werden kann.
Liegt Liefer- oder Leistungsverzug im Sinne dieses Abschnittes vor und lässt BSG eine vom Auftraggeber gesetzte angemessene Nachfrist fruchtlos verstreichen, so ist der Auftraggeber zum Rücktritt berechtigt. Die Nachfrist ist mit der ausdrücklichen Erklä-rung zu versehen, dass der Auftraggeber nach Ablauf dieser Frist die Annahme ablehne.
Diese Bestimmungen gelten nicht, wenn BSG Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
7ABNAHME – BEI WERKVERTRÄGEN
Falls zwischen den Parteien eine Abnahme vereinbart wurde oder der Vertrag den werk-vertraglichen Vorschriften unterfällt gilt: nachdem BSG die Abnahmebereitschaft der Lei-stung erklärt hat, beginnt der Auftraggeber unverzüglich mit einem Test der Leis-tungen. Der Test dient als Basis für die Abnahme der Leistung. Über diesen Test wird ein gemeinsam zu unterzeichnendes Protokoll erstellt, in dem so dann die erfolgreiche Abnahme zu bestätigen oder die Gründe für die Nichtabnahme detailliert zu beschreiben sind.
Die Abnahme hat zu erfolgen, sofern sich bei dem Abnahmetest kein wesentlicher Man-gel herausstellt, der den Wert oder die Tauglichkeit der Leistung zu dem gewöhnlichen oder im Auftrag bestimmten Gebrauch aufhebt oder erheblich mindert. Verzögert sich die Abnahme aus Gründen, die nicht von BSG zu vertreten sind, so gilt sie mit Inbe-triebnahme, spätestens jedoch nach Ablauf von vier Wochen beginnend mit der Mel-dung der Abnahmebereitschaft als erfolgt.
8URHEBERRECHTE / NUTZUNGSRECHTE
An den von BSG im Rahmen eines Auftrages erstellten Software, der jeweils dazuge-hörenden Dokumentation und den nachträglichen Ergänzungen erhält der Auftraggeber ein zeitlich und örtlich nicht beschränktes, einfaches, nichtausschließliches und nicht übertragbares Nutzungsrecht zum internen, vertragsgemäßen Gebrauch. Alle sonstigen Rechte an der Software und Dokumentationen einschließlich der Kopien und nachträgli-chen Ergänzungen verbleiben bei BSG. Kopien dürfen vom Auftraggeber grundsätzlich für Archivzwecke, als Ersatz oder zur Fehlersuche angefertigt werden; Satz 1 gilt ent-sprechend.
Sollte der Auftraggeber die vereinbarte Vergütung nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig entrichten, ist BSG berechtigt, die oben beschriebene Rechteeinräumung zu widerrufen. Der Auftraggeber ist in diesem Fall zur sofortigen Herausgabe der Software, der dazugehörenden Dokumentation und sämtlichen Kopien verpflichtet. Weiterhin hat eine Deinstallation der Software zu erfolgen.
9PREISE UND ZAHLUNG
Alle Zahlungen sind mangels anderweitiger Vereinbarung innerhalb von 14 Tagen bezo-gen auf das Rechnungsdatum ohne jeden Abzug fällig. Alle Preise der BSG verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
Sofern nichts anderes vereinbart wurde, werden Dienstleistungen der BSG monatlich nach Aufwand in Rechnung gestellt. Die Vergütungssätze, Pauschalen und Stundensätze ergeben sich aus der Preisliste der BSG, die dem Angebot beiliegt oder jederzeit bei der BSG angefordert werden kann.
Im Verzugsfall berechnet BSG Verzugszinsen in Höhe von 9%-Punkten über dem Basis-zins.
10GEWÄHRLEISTUNG – KAUFVERTRÄGE UND WERKVERTRÄGE
Bei Kaufverträgen über nicht vertretbare Sachen gilt für Mängel und Fehlen zugesicher-ter Eigenschaften folgendes:
Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung.
Die Kaufsache ist unverzüglich nach Ablieferung an den Auftraggeber oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten als genehmigt, wenn der BSG nicht eine Mängelrüge hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar waren, binnen sieben Werktagen nach Ablieferung der Kaufsache, oder ansonsten binnen sieben Werktagen nach der Entdeckung des Mangels oder dem Zeitpunkt, in dem der Mangel für den Auf-traggeber bei normaler Verwendung der Kaufsache ohne nähere Untersuchung erkenn-bar war, zugegangen ist. Auf Verlangen von BSG ist der beanstandete Liefergegenstand frachtfrei an BSG zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet BSG die Kos-ten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil sich die Kaufsache an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Ge-brauchs befindet.
Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände ist BSG nach seiner innerhalb angemes-sener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung ver-pflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumut-barkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.
Beruht ein Mangel auf dem Verschulden der BSG, kann der Auftraggeber unten den in §12 bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.
Die Gewährleistung entfällt, wenn der Auftraggeber ohne Zustimmung der BSG den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hier-durch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Auftraggeber die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
Eine im Einzelfall mit dem Auftraggebern vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstän-de erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung. Es gelten die besonderen Bestim-mungen des §12.
Bei Werkverträgen gilt für Mängel und Fehlen zugesicherter Eigenschaften folgendes:
BSG gewährleistet, dass die Werkleistung im Zeitpunkt der Abnahme nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem üblichen und zu dem in diesem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder nicht unerheblich mindern.
Ansprüche wegen Mängeln verjähren innerhalb von 12 Monaten seit Abnahme.
Während des Laufs der Frist wird BSG berechtigte Mängel durch zweifache Nacherfül-lung beseitigen und zwar entweder durch Nachbesserung oder durch Ersatzlieferung. Bei leichten Fehlern kann BSG wahlweise eine Umgehungslösung zur Verfügung stellen und den Mangel mit der Lieferung des nächsten Updates endgültig beseitigen. Das Recht des Auftraggebers zur Rückgängigmachung des Vertrages oder zur Herabsetzung der Vergütung ist während dieser Zeit ausgeschlossen. Schlägt die Nachbesserung mehrfach fehl und ist dem Auftraggeber ein weiteres Zuwarten unzumutbar, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung herabsetzen. Daneben kann der Auftraggeber im Rahmen der Regelungen in 12 Schadensersatz verlangen.
BSG haftet dafür, daß die von BSG gelieferte Software mit den in der zugehörigen Pro-grammdokumentation aufgeführten Spezifikation übereinstimmt sowie mit der gebote-nen Sorgfalt und Fachkenntnis erstellt worden ist. Dennoch ist nach dem derzeitigen Stand der Technik der völlige Ausschluss von Fehlern in der Software nicht möglich. Die Verantwortung für die Auswahl der Softwarefunktionen, die Nutzung sowie die damit erzielten Ergebnisse trägt der Auftraggeber. BSG wird reproduzierbare Softwarefehler, welche die bestimmungsgemäße Nutzung nicht nur unerheblich beeinträchtigen, nach eigener Wahl und abhängig von der Bedeutung des Fehlers entweder durch die Liefe-rung einer verbesserten Softwareversion oder durch Hinweise zur Beseitigung oder zum Umgehen der Auswirkungen des Fehlers beseitigen. Der Auftraggeber hat das Recht, bei Fehlschlagen der Fehlerbeseitigung, der Fehlerumgehung oder der Ersatzlieferung Herabsetzung der Vergütung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.
11SCHUTZRECHTE DRITTER
BSG erklärt, dass ihr zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses keine Schutzrechte Dritter bekannt sind, die der vertragsgemäßen Nutzung des Liefergegenstandes in den vertrag-lich festgelegten Ländern oder - in Ermangelung einer vertraglichen Festlegung - in dem Land, in dem der Auftraggeber seinen Sitz hat, entgegenstehen. BSG wird den Auftrag-geber im Falle einer Inanspruchnahme durch Dritte wegen verletzter Schutzrechte bei der Abwehr solcher Ansprüche auf eigene Kosten unterstützen und ihn von rechtskräftig festgestellten Schadenersatzansprüchen des Schutzrechtsinhabers freistellen, sofern BSG die Schutzrechtsverletzung kannte oder grob fahrlässig nicht kannte, der Auftrag-geber BSG rechtzeitig informiert hat und BSG auf dessen Wunsch die Federführung in dem Rechtsstreit überlässt. Im übrigen gilt der Punkt „Haftung“.
12HAFTUNG
Schadensersatzansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Der vorstehende Haftungsausschluss gilt auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen von BSG, sofern der Auftraggeber Ansprüche gegen diese geltend macht.
Von dem unter §12 bestimmten Haftungsausschluss ausgenommen sind Schadenser-satzansprüche aufgrund einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit und Schadensersatzansprüche aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentli-che Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung zur Erreichung des Ziels des Vertrags notwendig ist. Von dem Haftungsausschluss ebenfalls ausgenommen ist die Haftung für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der BSG, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
Für die leicht fahrlässige Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten haftet die BSG maximal im Rahmen und zu den Bedingungen ihrer Haftpflichtversicherung, die für Vermögensschäden eine Deckungssumme von € 50.000,-- pro Schadensfall und € 100.000,-- pro Jahr aufweist. Auf Wunsch des Auftraggebers und gegen Erstattung der Mehrprämie ist BSG bereit, in Einzelfällen für höhere Deckungssummen zu sorgen
Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes (ProdHaftG) bleiben unberührt.
Schadenersatzansprüche sind BSG unverzüglich nach Bekanntwerden des Schadenser-eignisses anzumelden und verjähren, soweit nicht durch Gesetz eine kürzere Frist vor-gesehen ist, spätestens 12 Monate nach Erfüllung aller der von BSG zu erbringenden Hauptpflichten aus dem Vertrag.
13GEHEIMHALTUNGSPFLICHT / EINHALTUNG HAUSORDNUNG
BSG wird alle ihr bei Auftragsdurchführung bekannt gewordenen Betriebsgeheimnisse und vertraulichen Informationen, die BSG innerhalb von 14 Tage nach Kenntnisnahme schriftlich als solche kenntlich gemacht wurden, streng vertraulich behandeln und kei-nem unbefugten Dritten mitteilen. BSG verpflichtet sich im Rahmen des Datenschutzge-setzes, alle im Rahmen der Auftragserfüllung erlangten personenbezogenen Daten ver-traulich zu behandeln.
Soweit BSG Leistungen beim Auftraggeber erbringt, wird BSG dessen Hausordnung und Sicherheitsbestimmungen einhalten, sofern der Auftraggeber BSG die Kenntnisnahme ermöglicht hat.
14SONSTIGE BESTIMMUNGEN
Ist der Auftraggeber Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öf-fentlich-rechtliches Sondervermögen, ist der Gerichtsstand an den für BSG zuständigen Gerichten gegeben. BSG behält sich vor, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Auf-traggebers zu klagen.
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen lässt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Eine unwirksame Bestim-mung ist durch eine Regelung zu ersetzen, die dem in der unwirksamen Bestimmung zum Ausdruck gekommenen Willen der Vertragspartner weitestgehend entspricht.
Für alle Aufträge und Leistungen gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss auf andere Rechtsnormen oder internationale Vereinbarungen verweisender Normen.